| Unsere Erfahrung als
selbstständige Anwälte zeigt, dass viele Ehepaare nicht darüber
orientiert sind, welche Möglichkeiten sie in der Gestaltung der
ehelichen Gemeinschaft haben. Zunächst gibt es für alle Ehegatten die
Möglichkeit, Vereinbarungen zu treffen, für diese sie keinen
Ehevertrag brauchen. Zum Beispiel die Verständigung über den
Unterhalt, eine Vereinbarung über den Betrag, der dem „Hausgatten“ bzw.
demjenigen, der dem anderen im Beruf oder Gewerbe hilft, zur freien
Verfügung steht oder die Vereinbarung einer Entschädigung für
ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten. Im Weiteren können sich die
Ehegatten über die Ermächtigung zur Vertretung der ehelichen
Gemeinschaft über die laufenden Bedürfnisse hinaus verständigen, oder
sie haben die Möglichkeit, die Vermögensverwaltung für Eigengut,
Errungenschaft oder Gesamtgut dem anderen Ehegatten zu überlassen.
In einem Ehevertrag, in welchem die
Eheleute den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
wählen, können sie einen Betrieb/ein Geschäft des einen Ehegatten als
Eigengut erklären und darüber bestimmen, ob die Erträge aus Eigengut in
die Errungenschaft fliessen oder nicht. Sie können aber auch die
Zustimmung zur Verfügung über den Anteil an einer Sache abgeben, die im
Miteigentum des anderen Ehegatten steht. Sie können die Schuldenregelung
untereinander vereinbaren und auch die Regelung vorsehen, wie die
gegenseitigen Schulden bei Auflösung des Güterstandes vorzunehmen sind. Sie
können den Mehrwertanteil bei Investitionen von der einen Vermögensmasse
in die andere bestimmen oder allenfalls die Zustimmung zu
unentgeltlichen Zuwendungen aus der Errungenschaft erteilen oder
verweigern. Der Mehr- oder Minderwert kann in Bezug auf das Eigengut
ausgeschlossen oder abgeändert werden, und es kann vereinbart werden,
wie die Verzinsung resp. Sicherstellung einer Beteiligungsforderung des
Mehrwertes erfolgt.
Bei der Gütergemeinschaft besteht die Möglichkeit der
Zustimmungserteilung zur Verfügung über das Gesamtgut resp. die
Zustimmung zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes mit Mitteln des
Gesamtgutes. Es kann auch die Zustimmung zur Ausschlagung einer
Erbschaft, die ins Gesamtgut fallen würde und allenfalls
Zahlungsaufschub, Sicherstellung oder Anpassung des Mehrwertanteiles
vereinbart werden.
Im Falle der Gütertrennung kann die Schuldnerregelung separat geregelt
werden, in Berücksichtigung von Zahlungsaufschub oder allenfalls
Sicherstellung. Je nach Situation zwischen den Ehegatten lohnt es sich,
den einen oder anderen Punkt ausdrücklich zu regeln, insbesondere wenn
es um ein Geschäft/Betrieb des einen Ehegatten geht oder allenfalls mit
der Altersvorsorge eine Investition im Betrieb des einen Ehegatten
finanziert wurde. Im Falle der Unternehmensnachfolge kann die
ehevertragliche Absicherung des überlebenden Ehegatten notwendig sein.
In jedem einzelnen Fall sind individuelle Lösungen zu finden und
insbesondere in die richtige Form umzusetzen. |