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Eheverträge

Unsere Erfahrung als selbstständige Anwälte zeigt, dass viele Ehepaare nicht darüber orientiert sind, welche Möglichkeiten sie in der Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft haben. Zunächst gibt es für alle Ehegatten die Möglichkeit, Vereinbarungen zu treffen, für diese sie keinen Ehevertrag brauchen. Zum Beispiel die Verständigung über den Unterhalt, eine Vereinbarung über den Betrag, der dem „Hausgatten“ bzw. demjenigen, der dem anderen im Beruf oder Gewerbe hilft, zur freien Verfügung steht oder die Vereinbarung einer Entschädigung für ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten. Im Weiteren können sich die Ehegatten über die Ermächtigung zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft über die laufenden Bedürfnisse hinaus verständigen, oder sie haben die Möglichkeit, die Vermögensverwaltung für Eigengut, Errungenschaft oder Gesamtgut dem anderen Ehegatten zu überlassen.

In einem Ehevertrag, in welchem die Eheleute den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wählen, können sie einen Betrieb/ein Geschäft des einen Ehegatten als Eigengut erklären und darüber bestimmen, ob die Erträge aus Eigengut in die Errungenschaft fliessen oder nicht. Sie können aber auch die Zustimmung zur Verfügung über den Anteil an einer Sache abgeben, die im Miteigentum des anderen Ehegatten steht. Sie können die Schuldenregelung untereinander vereinbaren und auch die Regelung vorsehen, wie die gegenseitigen Schulden bei Auflösung des Güterstandes vorzunehmen sind. Sie können den Mehrwertanteil bei Investitionen von der einen Vermögensmasse in die andere bestimmen oder allenfalls die Zustimmung zu unentgeltlichen Zuwendungen aus der Errungenschaft erteilen oder verweigern. Der Mehr- oder Minderwert kann in Bezug auf das Eigengut ausgeschlossen oder abgeändert werden, und es kann vereinbart werden, wie die Verzinsung resp. Sicherstellung einer Beteiligungsforderung des Mehrwertes erfolgt.

Bei der Gütergemeinschaft besteht die Möglichkeit der Zustimmungserteilung zur Verfügung über das Gesamtgut resp. die Zustimmung zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes mit Mitteln des Gesamtgutes. Es kann auch die Zustimmung zur Ausschlagung einer Erbschaft, die ins Gesamtgut fallen würde und allenfalls Zahlungsaufschub, Sicherstellung oder Anpassung des Mehrwertanteiles vereinbart werden.

Im Falle der Gütertrennung kann die Schuldnerregelung separat geregelt werden, in Berücksichtigung von Zahlungsaufschub oder allenfalls Sicherstellung. Je nach Situation zwischen den Ehegatten lohnt es sich, den einen oder anderen Punkt ausdrücklich zu regeln, insbesondere wenn es um ein Geschäft/Betrieb des einen Ehegatten geht oder allenfalls mit der Altersvorsorge eine Investition im Betrieb des einen Ehegatten finanziert wurde. Im Falle der Unternehmensnachfolge kann die ehevertragliche Absicherung des überlebenden Ehegatten notwendig sein. In jedem einzelnen Fall sind individuelle Lösungen zu finden und insbesondere in die richtige Form umzusetzen.

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